Copyright

amerikanische Bezeichnung für das Urheberrecht an Werken der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Kunst und der Fotographie zur Erlangung des Urheberrechtsschutzes in den USA. Der Begriff „Copyright“ bezeichnet im amerikanischen Sprachrraum das Immatrialgüterrecht an geistigen Werken. Es ist dem deutschen Urheberrecht ähnlich, betont jedoch den ökonomischen Aspekt und dient vor allem dem wirtschaftlichen Schutz von Investitionen. Das Copyright unterliegt klar definierten Formvorschriften, erforderlich sind unter anderem der Vermerk „Copyright” oder das Kennzeichen © mit Jahresangabe der ersten Veröffentlichung und Namen des Copyright-Inhabers auf der Titel- und ersten Textseite von Druckschriften sowie der Antrag an das Register of Copyrights, Copyright Office, Library of Congress, Washington 25, D. C., USA.

Im Copyright werden im Gegensatz zum Urheberrecht die Entscheidungs- und Verwertungsrechte über ein Werk oft nicht dem Urheber (also dem Autoren, bildenden Künstler oder Musiker) zugesprochen, sondern den wirtschaftlichen Rechteverwertern (wie dem [Musik-] Verlag). Der Urheber behält allerdings meist eingeschränkte Vetorechte, die eine missbräuchliche Verwertung des Copyrights seitens der Rechteverwerter verhindern sollen.Im Gegensatz zum Copyright stellt das deutsche Urheberrecht den Urheber als Schöpfer mit ideeller Beziehung zum eigenen Werk in den Mittelpunkt.

Der „Copyright-Vermerk“ (Symbol „©“, oder behelfsweise auch „(C)“  ist nach dem Beitritt der USA zum internationalen Berner Übereinkommen zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ) im Jahr 1989 nicht mehr notwendig, kann aber nach eigenem Ermessen gesetzt werden. Im deutschen Recht ist ein Copyright-Vermerk generell nicht erforderlich, da hier Urheberrechte automatisch mit der Schaffung eines Werks entstehen. Ein Vermerk dient demnach nur der Reklamation des Urheberrechts für sich selbst oder für andere. « Zurück zum Lexikon-Index