Impressum

ursprünglich: Druckvermerk, der alle vom Pressegesetz vorgeschriebenen Angaben zur Klärung der Haftung des Verlegers oder Druckers, des Autors, der Redaktion, des Urheberrechts, des Herausgebers etc. enthält. Oft werden auch zusätzliche Informationen wie Erscheinungsweise, Erscheinungsjahr und Erscheinungsort aufgeführt. Je nach Art der Publikation und konkreter Gesetzeslage müssen oder mussten auch Angaben zur steuerlichen Situation des Herausgebers entalten sein.

In Deutschland ist die Impressumspflicht für Zeitungen und Zeitschriften in den Pressegesetzen der Bundesländer festgelegt. Ein Impressum muss leicht zu erkennen, unmittelbar zu erreichen und ständig verfügbar sein. Bei Online-Medien gilt laut Telemediengesetz § 5, dass Telemedien (also unter anderem Blogs, Webseiten etc.), die gegen Entgelt erbracht werden, die Impressumspflicht erfüllen müssen, während rein privat betriebene Webseiten davon ausgenommen sind. Da weder das TMG noch der Rundfunkstaatsvertrag den Begriff „Impressum“ verwendeten, haben sich auch Bezeichnungen wie „Webimpressum“, „Anbieterkennzeichnung“ oder „Kontakt“ als Impressumsangabe etabliert.

Die Vorgabe der unmittelbaren Erreichbarkeit gilt jedoch auch für Webseiten, Blogs und soziale Medien. Hier muss das Impressum von der Start- und von jeder Unterseite aus mit nur einem Klick erreichbar sein.

Beispiel: Hier finden Sie das Impressum dieser Seite.

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